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B-030-005 - NOTES - Classeur B - Fonds d'archives Baulin

B-030-005

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Hauptverband
der Deutschen
Bauindustrie e. V.
Frankfurt


de la part de
Eva Maria
15.7.68

MEMORANDUM


zum Europäischen Entwicklungsfonds

Vorschläge für einen möglichen dritten Fonds


Der zweite Europäische Entwicklungsfonds ist zusammen mit dem Assoziierungsabkommen von Jaunde bis
30. 5. 1969 befristet. Artikel 60 der Konvention sieht vor, dass die Vertragsparteien ein Jahr vor Ablauf des Abkommens die Bestimmungen prüfen, die für einen weiteren Zeitraum vorgesehen werden können.


Damit erhebt sich die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass der deutsche Anteil an den vergebenen Bauaufträgen in Zukunft in einem angemessenen Verhältnis zu dem Anteil der Bundesrepublik an der Aufbringung der Mittel des Europäischen Entwicklungsfonds steht. Es kann nicht im Interesse der Bundesrepublik liegen, weiterhin erhebliche Mittel in einen Fonds einzubringen, aus dem in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen Entwicklungsvorhaben finanziert werden, an deren Ausfürung die deutsche
Industrie nur in unzulänglichem MaBe beteiligt ist. Die Bundesregierung müsste deshalb ihre Zustimmung zur Teilnahme an einem
3. Europäischen Entwicklungsfonds von einigen unabdingbaren Vorausstzungen abhängig machen. In ein neues Assoziierungsabkommen müssten dazu entsprechende Bestimmungen aufgenommen werden.


Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie unterbreitet nachstehend Vorschläge, wie solche Bestimmungen aufgenommen werden.


I) Aufspaltung des Europäischen Entwicklungsfonds in einen "Gemeinschaftsfonds" und fünf "Sonderfonds" + Die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion wird dabei als Einheit betrachtet.


Der Fonds wird in zwei Teile aufgespalten, nämlich in einen Gemeinschaftsfonds und in fünf Sonderfonds.


1) Gemeinschaftsfonds
Aus dem Gemeinschaftsfonds werden überwiegend Vorhaben im Bereich der technischen Hilfe sowie der Landwirtschafts-, Diversifizierungs- und Produktionshilfe finanziert. Die Aufträge aus diesem Gemeinschaftsfonds werden wie bisher in einem Wettbewerb vergeben, an dem sich Firmen aus den sechs Mitgliedstaaten und aus den assoziierten Ländern beteiligen können.


2) Sonderfonds
Der grössere Teil der insgesamt für den Europäischen Entwicklungsfonds bereitgestellten Mittel (etwa 2/3 oder 3/4) wird von den Mitgliedstaaten in Sonderfonds eingebracht. Jeder Mitgliedstaat verfügt damit über einen Sonderfonds + Die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunionwird dabei als Einheit betrachtet
, dessen Höhe sich nach seinem prozentualem Anteil am Beitrags aufkommen des Europäischen Entwicklungsfonds bemiBt. Aus diesen Sonderfonds werden überwiegend Infrastrukturvorhaben finanziert. Mittel aus den einzelnen Sonderfonds können nur zur Finanzierung von Vorhaben verwedet werden, die von Firmen aus dem entsprechenden Land ausgeführt werden.


Zusätzlieh kann die Möglichkeit gesohaffen werden, Vorhaben auch aus mehreren Sonderfonds gemeinsam zu finanzieren und bei den Ausschreibungen nur Arbeitsgemeinschaften von Firmen aus den entsprechenden Ländern zuzulassen.


Die Realisierung dieses Vorschlags würde eine Reihe von Änderungen gegenüber den bisherigen Vorschriften des Assoziierungs abkommens erforderlich machen . Unter anderem müssten die Artikel 16,22 und 25 geändert werden. Formulierungsvorschläge sind in einem Anhang I zu diesem Memorandum enthalten.


Diese Lösung bietet eine Reihe von Vorteilen :


a) Der Wettbewerb bleibt in vollem Umfang aufrechterhalten.


b) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften aus Unternehmen mehrerer Mitgliedstaaten wird gefördert.


c) Ein bereits im Assoziierungsabkommen festgelegter Anteil am Beitragsaufkommen fliesst in Form von Aufträgen in das jeweilige Land zurück.


d) Eine Beteiligung an einem dritten Fonds lässt sich bei dieser Lösung vor der Öffentlichkeit in der Bundesrepublik leichter rechtfertigen.


II) "Mischfinanzierungen" im Europäischen Entwicklungsfonds


Der Fonds wird wie bei Vorschlag I in zwei Teile aufgespalten, nämlich in einen Gemeinschaftsfonds und in fünf Sonderfonds.


1) Gemeinschaftsfonds
a) Aus dem Gemeinschaftfonds werden Vorhaben im Bereich der technischen Hilfe sowie der Landwirtschafts-, Diversifizierungs- und Produktionshilfe finanziert. Die Aufträge aus diesem Teil des Gemeinschaftsfonds werden wie bisher in einem Wettbewerb vergeben, an dem sich Firmen aus den sechs Mitgliedstaaten und aus den assoziierten Ländern beteiligen können ;


b) Weiterhin werden zur Finanzierung von Infrastrukturvorhaben aus dem Gemeinschaftsfonds Beträge bereitgestellt, die mit Mitteln aus den Sonderfonds kombiniert werden ( Mischfinanzierungen).


2) Sonderfonds
Ein Teil der insgesamt für den Europäischen Entwicklungsfonds bereitgestellten Mittel wird von den Mitgliedstaaten in Sonderfonds eingebracht. Jeder Mitgliedstaat verfügt damit über einen Sonderfonds, dessen Höhe sich nach seinem prozentualen Anteil am Beitragsaufkommen des Europäischen Entwicklungsfonds bemisst. Auss diesen Sonderfonds werden Infrastrukturvorhaben finanziert, wobei jeweils ein Teil der erforderlichen Mittel aus dem Gemeinschaftsfonds zur Verfügung gestellt wird (Mischfinanzierung) .

Mittel aus dem jeweiligen Sonderfonds können nur in dem Umfang verwendet werden, in dem Firmen aus dem betreffenden Land Aufträge erhalten.


Erläuterung :
Ein Infrastrukturvorhaben könnte nach diesem Vorschlag etwa folgendermaBen finanziert werden (hypothetisches Beispiel) :


Infrastrukturvorhaben. Veranschlagter Wert 10 Mio RE. Der Europäische Entwicklungsfonds stellt hierfür aus dem Gemeinschaftsfonds 2 Mio RE zur Verfügung. Interessierte Firmen können nur dann ein Angebot abgeben, wenn in dem Sonderfonds ihres Landes ausreichende Mittel vorhanden sind, um den Differenzbetrag von 8 Mio RE zu decken. Erhält die Firma den Zuschlag, wird dieser Betrag aus dem Sonderfonds bereitgestellt. Bei Arbeitsgemeinschaften von Firmen mehrerer Länder wird der Differenzbetrag von 8 Mio RE entsprechend dem Anteil der einzelnen Firmen an der Arbeitsgemeinschaft aus den jeweiligen Sonderfonds entnommen.


Beispiel 1 :
Auftragswert : 10 Mio RE
Auftragnehmer : Firma X aus Land A
Finanzierung :
2 Mio RE aus dem Gemeinschaftsfonds
8 Mio RE aus Sonderfonds A


Beispiel 2 :
Auftragswert : 10 Mio RE
Auftragnehmer : Arbeitsgemeinschaft
Firma X aus Land A und
Firma Y aus Land B
(Anteil je 50 %)


Finanzierung :


2 Mio RE aus dem Gemeinschaftsfonds
4 Mio RE aus Sonderfonds A
4 Mio RE aus Sonderfonds B


Jeder Bieter kann sich bei dieser Lösung so lange an Ausschreibungen für Infrastrukturvorhaben beteiligen, als aus dem Sonderfonds seines Landes Mittel zur Verfügung stehen. Ist der Sonderfonds eines Landes ausgesohöpft, so ist eine Teilnahme von Unternehmen aus diesem Land an Ausschreibungen für Infrastrukturhaben nicht mehr möglich.


Formulierungsvorschläge für die erforderlichen Änderungen in den Vorschriften des Assoziierungsabkommens sind in Anhang II enthalten.


Diese Lösung bietet die gleichen Vorteile wie der Vorschlag unter I. Hinzu kommt, dass sich an sämtlichen Ausschreibungen für Infrastrukturvorhaben Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt in dem Umfang beteiligen können, in dem Mittel aus dem Sonderfonds ihres Landes zur Verfügung stehen.


III) Beseitigung von Ungleichgewichten durch geeignete MaBnahmen der EG-Kommisson


Bei dieser Lösung müsste in das Assoziierungsabkommen eine Vorschrift aufgenommen werden, durch die sichergestellt wird, dass der Anteil eines Mitgliedstaates an den vergebenen
Aufträgen dem Anteil dieses Landes am
Finanzierungsaufkommen entspricht. Zu diesem Zweck müsste die Kommission verpflichtet werden, im Fall eines Ungleichgewichtes geeignete MaBnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zu ergreifen.


Die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens könnten bei dieser Lösung nahezu unverändert übernommen werden. Lediglich Artikel 25 müsste geändert werden und folgende neue Fassung erhalten (die zusätzlichen Bestimmungen sind unterstrichen) :


"Bei der Vergabe von Aufträgen, bei Ausschreibungen, Geschäftsabschlüssen und Verträgen für Vorhaben, die aus Mitteln des Fonds oder von der Bank finanziert werden, steht die Beteiligung grundsätzlich zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen oder Gruppierungen derselben offen, welche die Staatszugehörigkeit eines Mitgliedstaates oder eines assoziierten Staates besitzen. Der Anteil natürlicher oder juristischer Personen der einzelnen Mitgliedstaaten an den insgesamt vergebenen Aufträgen soll jedoch dem Anteil der Mitgliedstaaten am Finanzierungsaufkommen entsprechen."


Zur Konkretisierung dieser Vorschrift müsste die Finanzregelung in Titel III (DurchführungsmaBnahmen) einen neuen Artikel oder einen Zusatz zu dem bestehenden Artikel 47 mit folgendem Wortlaut erhalten :


"Stellt die Kommission fest, dass der Anteil eines Mitgliedstaates an den vergebenen Aufträgen wesentlich unter seinem Anteil am Finanzierungsaufkommen liegt, so ergreift sie geeignete MaBnahmen, um das Gleichgewicht wieder herzustellen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere bei weiteren Ausschreibungen für grössere Projekte nur Unternehmen aus dem Land zur Abgabe von Angeboten zulassen, dessen Anteil an den vergebenen Aufträgen zu niedrig, so kann die Kommission zur Abgabe von Angeboten auch nur Arbeitsgemeinschaften von Unternehmen aus diesen Ländern zulassen.


Die Kommission berichtet dem Rat halbjährlich über die Ergebnisse der Auftragsvergaben. Sie berichtet dem Rat weiterhin über die von ihr ergriffenen MaBnahmen zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Anteillen der einzelnen Mitgliedstaaten an den vergebenen Aufträgen und am Finanzierungsaufkommen sowie über die Erfolge dieser MaBnahmen."


In einer Verordnung der Kommission (analog zu der Verordnung Nr. 62/65 vom 25. März 1965) müsste dann festgelegt werden, welche MaBnahmen die Kommission in einzelnen ergreifen kann, um das in der Neufassung von Art. 25 des Assoziierungsabkommens verankerte Prinzip des Gleichgewichts zwischen dem Anteil der einzelnen Mitgliedstaaten an den insgesamt vergebenen Aufträgen und ihrem Anteil am Finanzierungsaufkommen zu verwirklichen.
Möglichkeiten hierzu sind in dem von uns vorgeschlagenen Zusats zur Finanzregelung genannt.


Um zu verhindern, dass Ungleichgewichte überhaupt entstehen können, müsste die Kommission laufend die Ergebnisse der Auftragsvergaben beobachten. Sie müsste durch eine entsprechende Vorschrift (gegebenenfalls in der Finaneregelung)

die Möglichkeit erhalten, MaBnahmen zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts unverzüglich auch dann zu ergreifen, wenn der Anteil eines Mitgliedstaates an den vergebenen Aufrägen 115 % des (prozentualen) Anteils dieses Landes am Finanzierungsaufkommen erreicht hat.


Diese Lösung bietet folgende Vorteile :


1) Die Aufträge werden grundsätzlich im frden Wettbewerb vergeben. Erst wenn ein Ungleichgewicht festgestellt wird, kann in diesen Wettbewerb korrigierend eingegriffen werden.


2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften aus Unternehmen mehrerer Mitgliedstaaten kann bei dieser Lösung gefördert werden.


3) Die Kommission kann durch geeignete MaBnahmendas Gleichgewicht relativ schnell wieder herstellen. Selbstverständliche Vorbedingung wäre, dass die Vergabe-Statistiken des Europäischen Entwicklungsfonds schneller und in kürzeren Zeitabständen als bisher erstellt werden.


4) Eine Beteiligung an einem 3. Fonds lässt sich bei dieser Lösung vor der Öffentlichkeit in der Bundsrepublik leichter rechtfertigen.


Unabhängig davon, welche der hier vorgeschlagenen Lösungen verwirklicht würde, müsste in einem Anhang zum neuen Assoziierungsbkommen eine Regelung über die Verwendung von Restbeträgen aus dem 1. und 2. Europäischen Entwicklungsfonds getroffen werden. Diese Regelung sollte folgenden Wortlaut erhalten :


"Die am 31. 5. 1969 noch nicht gebundenen Mittel des ersten und zweiten Europäischen Entwicklungsfonds werden nach MaBgabe der Bestimmungen über den dritten Europäischen Entwicklungsfonds verwendet."


Frankfurt/Main, im März 1968


Anhang I


Vorschläge des Hauptverband es der Deutschen Bauindustrie für die Formulierung von Vorschriften in einem neuen Assoziierungsabkommen bei Aufspaltung des EEF in einen Gemeinschaftsfonds und f ünf "Sonderfonds" - Vorschlag I des Memorandums


Vorschriften des bisheringen Assoziierungsabkommens


Artikel 16


Für die in Artikel 15 genannten Zwecke wird während der Laufzeit dieses Abkommens ein Globalbetrag von
730 Millionen Rechnungseinheiten zur Verfügung Mio RE zur Verfügung gestellt, und zwar :


a) 666 Millionen Rechnungseinheinten von den Mitgliedstaaten ; dieser Betrag wird in den "Europäischen Entwicklungsfonds", im folgenden "der Fonds" genannt, eingebracht ; hiervon werden bis zu 620 Millionen Rechnungseunheiten in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse und der Restbetrage in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen verwendet ;


b) bis zu 64 Millionen Rechnungseinheinten von der
Europäischen Investitionsbank, im folgenden
"die Bank" genannt, in Form von Darlehen, die sie
nach MaBgabe des Protokolls Nr. 5 über die Verwaltung der Finanzhilfe im Anhang zu diesem Abkommen gewährt.


Vorgeschlagene Vorschriften eines neuen
Assoziierungsabkommens


Artikel16


Für die in Artikel 15 genannten Zwecke werden während der Laufzeit dieses Abkommens . . . . . . . Mio RE zur Verfügung gestellt, und zwar :


a) ein Gesamtbetrag von ..... Mio RE in den Gemeinschaftsfonds
b) ein Gesamtbetrag von . . . . . Mio RE in fünf Sonderfonds, die von den Mitgliedstaaten wie folgt ausgestattet werden :


Sonderfonds "Frankreich" . . . . . Mio RE
" "BRD" . . . . . Mio RE
" "Italien" . . . . . Mio RE
" "Niederlande". . . . . Mio RE
" Belgen -
Luxemburg" . . . . . Mio RE


Anmerkung : Bei dieser Formulierung sind der Europäischen Investitionsbank unberücksichtigt gelassen.


Artikel 22


Die Gemeinschaft prüft die ihr nach MaBgabe des Artikels 21 vorgelegten Finanzierungsanträge. Sie hält die nötigen Staasten mit den betreffenden assoziierten Vorhaben oder Programme in voller Kenntnie der Sachlage zu beschliessen. Der betreffende assoziierter Steat oder die betreffende Gruppe assozilierter Staaten erhält einen Bescheid Uber den eingereichten Antrag.


Artikel 25


Bei der Vergabe von Aufträgen, bei Ausschreibungen, Geschäftsabschlüssen und Verträgen für Vorhaben, die aus Mitteln des Fonds oder von der Bank finanziert werden, steht die Beteiligung


Artikel 22


Die Gemeinschaft prüft die ihr nach MaBgabe des Artikels 21 vorgelegten Finanzierungsanträge. Sie hält die nötigen Staasten mit den betreffenden assoziierten Vorhaben oder Programme in voller Kenntnie der Sachlage zu beschliessen. Der betreffende assoziierter Steat oder die betreffende Gruppe assozilierter Staaten erhält einen Bescheid Uber den eingereichten Antrag.


Die Kommission entscheidet . . . . , ob das Vorhaben aus dem Gemeinschaftsfonds oder aus einem Sonderfonds fianaziert wird. Bei Vorhaben, die aus scheidet die Kommission in Ubereinstimmung mit den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wird.
Sie hat dabei zu berücksichtigen


- die in den einzelnen Sonderfonds noch zur Verfügung stehenden Mittel,


- die Leistungefähigseit der Industrien der Mitgliedsteasten im Hinblick auf die Besonderheiten des Vorhabens,


- die Möglichkeit einer Finanzierung des Vorhabens aus mehreren Sonderfonds mit der Mabgabe, dass nur Arbeitsgemeinschaften von Firmen aus den entsprechenden Ländern zur Ausschreibung zugelassen werden.


Artikel 25


Bei der Vergabe von Aufträgen, bei Ausschreibungen, Geschäftsabschlüssen und Verträgen für Vorhaben, die aus Mitteln des Fonds oder von der Bank finanziert werden, steht die Beteiligung


zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche die Steatszugehörigkeit eines Mitgliedsteates oder eines assozilierten Staates besitzen.


allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche die Steatszugehörigkeit eines Mitgliedsteates oder eines assozilierten Staat es besitzen.


Bei der Vergabe von Aufträgen, bei Ausschreibungen, Geschäftsabschlüssen und Verträgen für Vorhaben, die aus Mitteln eines Sonderfons finanziert werden, steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche die Staatszugehörigkeit des Mitglied staates haben, Bei Vorhaben, kann die Kommission gemäss Atikel 22 bestimmen, dass nur Arbeitsgemeinschaften von Firmen aus den Mitgliedstaaten zugelassen werden, die diese Sonderfonds zur Verfügung gestellt haben.


Anhang II


Vorschläge des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie für die Formulierung von Vorschriften in einem neuen Assoziierungsabkommen bei "Mischfinanzierungen" im Europäischen Entwicklungsfonds Vorschlag II des Memorandums_


Vorschriften des bisherigen Assoziierungsabkommens


Artikel 16


Für die in Aritikel 15 genannten Zwecke wird während der Laufzeit dieses Abkommens ein Globalbetrag von 730 MillionenRechnungseinheiten zur Verfügung gestellt, und zwar :


a) 666 Millionen Rechnungseinheiten von den Mitgliedstaaten, dieser Betrag wird in den "EuropäischenEntwicklungsfonds", im folgenden "der Fonds" genannt, eingebracht ; hiervon werden bis zu 620 Millionen Rechnungseinheiten in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse und der Resbetrag in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen verwendet ;


b) bis zu 64 Millionen Rechnungseinheiten von der Europäischen Investitionsbank, im folgenden "die Bank" genannt, in Form von Darlehen, die sie nach MaBgabe des Protokolls Nr. 5 Uber die Verwaltung der Finanzhilfe im Anhang zu diesem Abkommen gewährt.


Vorgeschlagene Vorschriften eines neuen Assoziierungsabkommens


Artikel 16


Für die in Aritikel 15 genannten Zwecke werden während der Laufzeit dieses Abkommens . . . . . . . MIO RE zur Verfügung gestellt, und zwar :


a) ein Gesamtbetrag von . . . . . MIO RE in den Gemeinschaftsfonds
b) ein Gesamtbetrag von . . . . . MIO RE in fünf Sonterfonds, die von den Mitgliedstaaten wie folgt ausgestattet werden :


Sonderfonds "Frankreich" . . . . . Mio RE
" "BRD" . . . . . Mio RE
" "Italien" . . . . . Mio RE
" "Niederlande". . . . . Mio RE
" Belgen -
Luxemburg" . . . . . Mio RE


Anmerkung : Bei dieser Formulierung sind Darlehen der Europäischen Investitionsbank unberücksichtigt gelassen.


Artikel 22


Die Gemeinschaft prüft die ihr nach MaBgabe des Artikels 21 vorgelegten Finanzierungsanträge. Sie hält die nötigen Staasten mit den betreffenden assoziierten Vorhaben oder Programme in voller Kenntnie der Sachlage zu beschliessen. Der betreffende assoziierter Steat oder die betreffende Gruppe assozilierter Staaten erhält einen Bescheid Uber den eingereichten Antrag.


Artikel 25


Bei der Vergabe von Aufträgen, bei Ausschreibungen, Geschäftsabschlüssen und Verträgen für Vorhaben, die aus Mitteln des Fonds oder von der Bank finanziert werden, steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche die Staatszugehörigkeit eines Mitglierstates oder eines assoziierten Staates besitzen.


Artikel 22


Die Gemeinschaft prüft die ihr nach MaBgabe des Artikels 21 vorgelegten Finanzierungsanträge. Sie hält die nötigen Staasten mit den betreffenden assoziierten Vorhaben oder Programme in voller Kenntnie der Sachlage zu beschliessen. Der betreffende assoziierter Steat oder die betreffende Gruppe assozilierter Staaten erhält einen Bescheid Uber den eingereichten Antrag.


Infrastrukturvorhaben werden stets zu . . . . . v. H. aus dem Gemeinschaftsfonds und zu . . . . . v. H. aus einem oder mehreren Sonderfonds finanziert. Die Kommission stellt auf Grund für die Finanzierung in Anspruch genommen werden.


Artikel 25


Bei der Vergabe von Aufträgen, bei Ausschreibungen, Geschäftsabschlüssen und Verträgen für Vorhaben, die aus Mitteln des Gemeinschaftsfonds finanziert werden, steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natûtlichen und juristischen offen, welche die Staatszugehörigkeit eines Mitgliedstaates oder eines assoziierten Staates besitzen.


Bei der Vergabe von Aufträgen für Infrasstrukturvorhaban steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen personen offen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates haben, aus dessen Sonderfonds Mittel zur anteiligen Finanzierung des Vorhabens gemäss Art. 22 zur Verfügung stehen. Bei der Beteiligung von Arbeitsgemeinschaften von Unternehmen mehrerer Mitgliedstaaten müssen aus den jeweiligen Sonderfonds ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.

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